Mag. Jakob Weinrich, LL.M. – Ihr Rechtsanwalt in Wien.

Ehe vs Lebensgemeinschaft – Was sind die rechtlichen Unterschiede?

Die Entscheidung zu heiraten, wirft oft rechtliche Fragen auf, da eine Eheschließung sowohl Vor- als auch Nachteile bieten kann. Mit der Ehe gehen automatisch viele Rechte und Pflichten einher. Andererseits bietet die Lebensgemeinschaft eine Freiheit, die wiederum nicht nur Vorteile mit sich bringt. In diesem Artikel werden die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft erläutert.

Es besteht häufig der Irrglaube, dass die Lebensgemeinschaft ähnlich wie die Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist, was jedoch verneint werden muss. Die rechtliche Position von Lebensgefährten unterscheidet sich grundlegend von jenen der Ehegatten oder eingetragenen Partnern. Dies betrifft Ansprüche während der aufrechten Beziehung, im Falle einer Trennung und bei Ableben.

So löst die Eheschließung bereits umfassende Pflichten aus – Eine der wichtigsten davon ist die sogenannte Beistandspflicht. Aus dieser leitet sich auch der Anspruch auf Unterhalt ab. Ein (einseitiges) Beenden der Beziehung bzw Verlassen kann als böswillig und damit als Verstoß gegen die Beistandspflicht (und somit Eheverfehlung) angelastet werden. Ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich, kann die Ehe nur mittels Scheidungsklage aufgelöst werden. Bereits während der Ehe besteht ein Anspruch auf Unterhaltleistung. Angeschaftes Vermögen bzw eheliches Gebrauchvermögen ist im Rahmen der Scheidung auch zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Darunter fällt auch die Ehewohnung. Bis zum Ende des Aufteilungsverfahrens ist dieses Vermögen geschützt.

Im Gegensatz dazu besteht bei Lebensgefährten keine derartige Verpflichtung. Man kann die Beziehung jederzeit und ohne Grund beenden. Im Falle einer Trennung steht jedem das zu, was er erworben oder beigetragen hat. Ein Gebrauchsvermögen ist in der Lebensgemeinschaft nicht vorhanden. Es gibt auch keinen Wohnungsschutz – ein Lebensgefährte, der nicht im Mietvertrag steht, kann umgehend dazu veranlasst werden, die Wohnung zu verlassen.

Ehegatten haben ein gesetzliches Erbrecht. Je nach Parentel stehen Ihnen ein Drittel bzw die Hälfte des Erbes zu. Lebensgefährten hingegen haben lediglich ein außerordentliches Erbrecht. Ist kein Testament vorhanden, kommen sie nur dann zum Zug, wenn der Staat oder ein Legatar erben würde. Dies ist in der Praxis äußerst selten der Fall.

Abhilfe schaffen in beiden Fällen vertragliche Regelungen. Für Eheleute mittels Ehevertrag – Diese sind grundsätzlich notariatsaktspflichtig. Inhaltlich kann man so Unterhalt sowie die Aufteilung des Vermögens regeln. Lebensgefährten können mittels Partnerschaftsvereinbarung Regelungen treffen. Für die gewünschte Erbfolge sorgt in beiden Fällen ein Testament. Auf diese Weise können Sie wichtige Aspekte Ihres Zusammenlebens, der Trennung bzw Scheidung und die finanzielle Absicherung im Todesfall regeln.

Für weitere Informationen und Unterstützung sowie bei der Erstellung Ihrer individuellen Vereinbarung stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Als Experten für Familienrecht bieten wir Ihnen die bestmöglichen Gestaltungsmöglichkeiten und erstellen einen an Ihre Bedürfnisse angepassten Vertrag.